Fachschule Sozialpädagogik
Aufnahmevoraussetzungen:
Sekundarabschluss I – Realschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss
wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
- die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ besitzt und im Abschlusszeugnis, das diese Berechtigung verleiht, mindestens befriedigende Leistungen im Fach Deutsch, im berufsbezogenen Lernbereich – Theorie und im berufsbezogenen Lernbereich – Praxis erreicht hat,
- eine gleichwertige, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung aufweist,
- nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine mindestens einjährige für die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt oder die Klasse 12 der Fachoberschule – Gesundheit und Soziales - in dem Schwerpunkt Sozialpädagogik erfolgreich besucht hat, wenn die aufnehmende Fachschule feststellt, dass der erreichte Bildungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt, oder
- einen pädagogischen Hochschulabschluss erworben hat und
- einen von der Hochschule oder einer Fachschule – Sozialpädagogik - begleiteten Praxisanteil von mindestens 600 Zeitstunden in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern erbracht hat oder
- mindestens ein Jahr lang eine für die Fachrichtung einschlägige Vollzeittätigkeit ausgeübt hat.
- Siehe auch: Ausbildungswege und Quereinstiege in die niedersächsische Erzieherinnen- /Erzieherausbildung
Die Aufnahme wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.
Dauer: 2 Jahre
Berechtigung:
Mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule Sozialpädagogik wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ zu führen:
Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn eine Hochschulzugangsberechtigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.
Stundentafel für die zweijährige Fachschule - Sozialpädagogik -
Lernbereiche |
Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
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Berufsübergreifender Lernbereich1) |
16 |
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Berufsbezogener Lernbereich - Theorie2)
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42 |
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Berufsbezogener Lernbereich - Praxis |
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1) |
3 |
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Insgesamt |
61 |
1) Die für den berufsübergreifenden Lernbereich vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl kann für Schülerinnen und Schüler mit einer Hochschulreife von 16 auf bis zu 10 Stunden reduziert und für zusätzliche praktische Ausbildung verwendet werden. Dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
2) Wird der Bildungsgang mit Teilzeitunterricht geführt, sind drei Gesamtwochenstunden des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie als Selbstlernphasen für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.
3) Die Module können in Klasse 1 oder 2 unterrichtet werden.
Abschlussprüfung
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht, in der Fachschule – Sozialpädagogik – aus zwei Klausurarbeiten und einer Facharbeit, Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten beträgt jeweils drei Zeitstunden.
- Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/Kommunikation,
- eine Fach- oder Klausurarbeit aus dem Modul „Individuelle Lebenslagen“ und
- eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe b keine Facharbeit geschrieben wurde, eine Facharbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
Praktische Prüfung
In der Fachschule – Sozialpädagogik – wird die praktische Prüfung im Modul ‚Durchführung der praktischen Ausbildung‘ im letzten Schulhalbjahr durchgeführt. Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in dem Modul beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. Abweichend von § 10 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, festgelegt. Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe beträgt mindestens eine Zeitstunde.
Weitere Aktivitäten
Bewegung / Zirkus
Theaterprojekt
Watt und Meer
Umwelt und Ernährung
Links
Informationen des Niedersächsischen Kultusminiteriums zur Ausbildung
Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen Sozialpädagogik in Niedersachsen